Einholung von Vergleichsangeboten
Mit Antragsstellung sind mindestens zwei vergleichbare Angebote oder die Kostenschätzung des Architekten nach DIN 276 vorzulegen.
Nach der Bewilligung: Ist keine Ausschreibung vorge-geben (i.d.R. bei privaten Antragstellern), sind vor Auftragsvergabe formlos drei vergleichbare Angebote oder Preisvergleiche einzuholen. Gelingt dies nicht, muss der Antragsteller dokumentieren, dass er sich um mindestens drei Vergleichsangebote bemüht hat, indem er mindestens fünf Firmen/Anbieter beteiligt. Der Schriftverkehr ist zur Dokumentation dieses Prozesses vorzulegen.
Bei Neubauvorhaben werden Einheitskosten zugrunde gelegt, hier müssen also keine Angebote beigefügt werden. Näheres finden Sie hier. Ist das Projekt keinem der vorgegebenen Nutzungen zuzuordnen, werden die Kostenschätzung nach DIN276 oder drei Angebote zugrunde gelegt.